Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Allgemeines
a) Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unseren Kunden geschlossenen Vertrages. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
b) Bei Bestellungen wird vorausgesetzt, dass dem Käufer alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
c) Die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Daten werden, soweit geschäftsnotwendig, bei uns gespeichert.
2. Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Muster und Proben gelten hinsichtlich Analyse und Eigenschaften nur als annähernd und stellen unverbindliche Anschauungsunterlagen dar, es sei denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.
b) Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigung.
c) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie "circa", "wie bereits geliefert", "wie bekannt" oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und gegebenenfalls ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
d) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen bis zu 10% nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.
3. Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte.
b) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse am Tage der Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst und uns endgültig gutgeschrieben sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
c) Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, mindestens aber 7%. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
d) Gegenüber unseren Forderungen kann nicht aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt oder urkundlich anerkannt sind. Wir sind berechtigt, mit allen eigenen Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen uns zustehen.
e) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig - ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bevor wir weiterhin liefern. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte oder nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.
4. Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintreffen kann.
c) Ereignisse höherer Gewalt - wozu auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen gehören, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch von uns oder unserem gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten.
5. Versand
a) Die Wahl der Lieferstelle, des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns. Wir werden uns bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei frachtfreier Lieferung gehen Erhöhungen der Frachtsätze zu Lasten des Käufers.
b) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
c) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtungen der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Gefahrguttransportes.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen.
e) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
6. Gebinde
a) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden.
b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr der Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihgebinde darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart ist.
d) Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und frachtfreie Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete zu Lasten des Käufers.
e) Eigengebinde des Käufers sind frachtfrei in sauberem, füll- und versandfähigem versandfähigem Zustand einzusenden. Wir prüfen die Füllfähigkeit nur, soweit wir dazu nach behördlicher Vorschrift verpflichtet sind. Wir sindberechtigt, Schäden und Mängel an den Gebinden ohne vorherige Anfrage beim Käufer auf seine Kosten beseitigen zu lassen und stark verschmutzteund ungeeignete Gebinde zurückzuweisen. Für Schäden oder Nachteile aus der Beschaffenheit kundeneigener Gebinde haften wir nicht.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und aller rückständigen Forderungen, die uns gleich aus welchem Grunde gegen den Käufer zustehen, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Fristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zurückgenommene Ware wird dem Käufer nach unserer Wahl zu den berechneten oder zu den am Tage der Rücknahme gültigen Preisen gutgeschrieben, wobei für Gewinnausfall und für die bei der Lieferung entstehenden Kosten 15% des Wertes zuzüglich der Kosten der Rücknahme in Abzug gebracht werden. In der Rücknahme der Vorbehaltwareliegt ein Rücktritt vom Vertrage nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren, der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung im Sinneder §§ 947. 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gem. Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet derKäufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungenzu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
8. Gewährleistung und Haftung
a) Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn die Ware sofort nach Eingang untersucht worden ist und Mängel uns unverzüglich angezeigt werden unter Beifügung einer in Gegenwart einer neutralen Person entnommenen Probe. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung und berechtigen nicht zur Zurückbehaltung. Rücksendung der Ware darf nur im Einverständnis mit uns erfolgen.
b) Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Ansprüchen werden wir nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung, Lieferung mangelfreier Ware oder Preisnachlass entsprechen. Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware, Falschlieferungen sowie der Verletzungvon Nebenpflichten beschränken sich auf den Kaufpreisanteil, der der verbrauchten Warenmenge entspricht. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
9. Auskünfte und Raterteilung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der jeweiligen Lieferstelle, für die Zahlung Nordhausen.
b) Gerichtsstand ist Nordhausen.
c) Vorstehende Bedingungen gelten auch im Verkehr mit ausländischen Kunden, ergänzend gilt deutsches Recht.
d) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.